Abrechnungsverfahren
Für die privatärztliche Abrechnung gibt es je nach ärztlichem Bereich eine eigene Gebührenordnung, also die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, die Gebührenordnung für Zahnärzte, kurz GOZ, und die Gebührenordnung für Psychotherapeuten, kurz GOP.
Für jede Leistung gibt es eine feste und damit pauschale Gebühr nach der Gebührenordnung. Im Gegensatz zu GKV-Versicherten hat der Arzt hier nun die Möglichkeit, den jeweils tatsächlichen Aufwand der Behandlung dadurch zu bewerten, dass er die pauschale Gebühr um einen aufwandsgerechten Faktor erhöht.
Im Regelfall berechnet der Arzt das 2,3-Fache der vorgesehenen Gebühr. In schwierigen und aufwendigen Fällen kann er auch das 3,5-Fache berechnen. Hierfür ist dann eine Begründung notwendig. In Ausnahmefällen kann er auch mehr als das 3,5-Fache berechnen. Hierfür ist dann aber eine Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient notwendig.
Eine Budgetierung oder ein Regelleistungsvolumen gibt es für Privatpatienten nicht.
Nach Beendigung der Behandlung erstellt der Arzt auf Basis der Gebührenordnung eine Rechnung für den Patienten. Dieser bezahlt die Rechnung und reicht sie anschließend seiner privaten Krankenversicherung ein. Diese prüft die Rechnung, bringt ggf. vereinbarte Eigenanteile des Versicherten in Abzug und überweist dann den ermittelten Erstattungsbetrag.
Bei aufwendigen und teuren Behandlungen, insbesondere bei Krankenhausaufenthalten, kann auch eine direkte Abrechnung zwischen Leistungserbringer und Krankenversicherung erfolgen, damit der Versicherte nicht in Vorleistung treten muss.
Position-Nr. | Leistung | Wert GOÄ | Faktor | Rechnungsbetrag |
---|---|---|---|---|
3 | Eingehende Beratung | 8,74 EUR | 2,3 | 20,10 EUR |
8 | Ganzkörperstatus | 15,15 EUR | 2,3 | 34,85 EUR |
24 | Untersuchung im Schwangerschaftsverlauf | 11,66 EUR | 3,5 | 40,81 EUR |
26 | Früherkennungsuntersuchung beim Kind | 26,33 EUR | 3,5 | 92,16 EUR |
312 | Knochenstanze | 17,49 EUR | 4,0 | 68,96 EUR |
• | • | • | ||
• | • | • | ||
• | • | • |